§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 15. Oktober 1981 in Oelde gegründete Verein führt den Namen „Leichtathletikverein Oelde“ (Abkürzung: LV Oelde) und hat seinen Sitz in Oelde. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
  2. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landes-Fachverbandes für Leichtathletik im Landessportbund NRW.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,
    2. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher und außersportlicher Jugendhilfe.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. erwachsenen Mitgliedern (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
    2. jugendlichen Mitgliedern (vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt,
    2. Tod,
    3. Ausschluss aus dem Verein,
    4. Löschung des Vereins.
  5. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Halbjahresende.
  6. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
    3. wewegen groben unsportlichen Verhaltens

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind an die Satzung, die weiteren Ordnungen des Vereins und der Abteilungen sowie an die Beschlüsse der Organe gebunden.
  3. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Beitrag sowie außerordentliche Beiträge zu entrichten. Die Erhebung erfolgt per Lastschrift.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle erwachsenen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können nicht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt und sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Vorstand beschließt
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die stimmberechtigten Mitglieder werden in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung „Die Glocke“ und auf der Internetseite des Vereins
  5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten.
    1. Wahl des Versammlungsleiters,
    2. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
    3. Bericht des Vorstandes,
    4. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    7. Bestätigung der gewählten Abteilungsvorstände und des Jugendvorstandes,
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  7. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.
  8. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  9. Anträge können gestellt werden von jedem stimmberechtigten Mitglied und vom Vorstand.
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bestätigt wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse wiedergibt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in durch Unterschrift zu bestätigen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht bereit zu legen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem:
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 1. Kassierer/in
    3. Geschäftsführer/in
    4. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    5. 2.Kassierer/in
    6. Sportwart/in Schüler und Jugend
    7. Sportwart/in Erwachsene
    8. Pressewart/in
    9. Abteilungsleiter/in Ballsport
    10. Abteilungsleiter/in Triathlon
    11. Kampfrichtwart/in
    12. Vorsitzenden des Jugendvorstandes
    13. Ressortleiter/in Breitensport(Laufen/Walken)

  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der
    1. 1. Vorsitzende
    2. Geschäftsführer/in
    3. 1. Kassierer
    4. 2 stellvertretende Vorsitzende
      1. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
      2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse wiedergibt.
      4. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindlich Ordnungen erlassen.
      5. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter gemäß §30 BGB zu benennen und zu entlassen.
      6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, diese Position vorübergehend kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 9 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:

  1. 1. Vorsitzende/r,
  2. 1. Kassierer/in,
  3. Sportwart/in Erwachsenenbereich,
  4. Sportwart/in Jugendbereich,
  5. Pressewart/in
  6. Kassenprüfer/in und Ersatzkassenprüfer/in


In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:

  1. 2 stellvertretende Vorsitzende,
  2. Geschäftsführer/in,
  3. 2. Kassierer/in,
  4. Kampfrichterwart/in,
  5. Kassenprüfer/in und Ersatzkassenprüfer/in

§ 10 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Für sie gelten alle Rechte und Pflichten. Von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen sind sie aber befreit.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes. Sofern einzelne Abteilungen eigene Kassen führen, werden diese rechtzeitig von den Kassenprüfern der Abteilungen geprüft.

§12 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Mitgliederversammlung eine eigene Abteilung gegründet werden.
  2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist.
  3. Bei der Abgabe von Willenserklärungen insbesondere rechtsgeschäftlichen, handelt die Abteilung aber immer nur als Vertreter des Vereins und berechtigt und verpflichtet nur diesen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die jedoch in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen und vom Vorstand bestätigt werden.
  4. Die gewählten Abteilungsvorstände müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
  6. Der Vereinsbeitrag fließt in voller Höhe der Abteilung zu. Bei Mehrfachmitgliedschaften wird der Vereinsbeitrag durch die Mitgliedschaften geteilt und dem Hauptverein und der Abteilung zugewiesen.
  7. Bei Auflösung der Abteilung oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an den Hauptverein.

§ 13 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle für die Vereinsjugendarbeit gewählten und berufenen Vereinsmitglieder.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
  3. Sie wird geleitet durch den Jugendvorstand, der in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung gewählt wird. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung
  4. Alles Nähere regelt die vom Vorstand zu erlassende Jugendordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung entschieden werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Liquidatoren sind der/die erste Vorsitzende und der/die erste Kassierer/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Oelde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sportes, verwendet werden soll.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.10.2020 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt an diesem Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Oktober 1981 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

Oelde, den 2. Oktober 2020